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Mehrere Betriebe bilden gem § 2 Abs 1 BewG eine Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 657 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 2 BewG

§ 24 BewG

§ 30 Abs 1 BewG

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