ist gegenüber dem zeitlichen Zusammenhang dieser Urkunden für die Beurteilung der "Bauherreneigenschaft" nicht entscheidend
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG
1. Für die Beurteilung eines der GrESt unterliegenden Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 88a wiedergegebene Rsp).