Für die Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei, sind die objektiven Ertragsaussichten der Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraums unter Außerachtlassung unvorhersehbarer widriger Umstände ausschlaggebend
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 638 Heft 22 v. 15.11.1999