§ 12 Abs 1 UStG 1972
§ 23 BAO
1. Hat ein Unternehmer weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland, steht ihm ein Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn im jeweiligen Veranlagungsjahr durch Lieferungen bzw sonstige Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichem Gewicht gegeben ist. Es müssen somit Leistungen sein, die gegen Entgelt erbracht werden und nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften als im Inland ausgeführt gelten.