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Voraussetzung der Unbilligkeit der Einhebung der AbgSchuld für Entlassung aus Gesamtschuld

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 584 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 237 Abs 1 BAO

Eine zur Entlassung aus der Gesamtschuld notwendige Unbilligkeit muss in der Einhebung der AbgSchuld liegen. Eine Unbilligkeit, die sich aus der AbgFestsetzung oder der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld ergibt, reicht nicht. Eine Mitschuld der AbgBeh an der Uneinbringlichkeit der Abg beim Erstschuldner kann eine Unbilligkeit begründen.

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