§ 237 Abs 1 BAO
Eine zur Entlassung aus der Gesamtschuld notwendige Unbilligkeit muss in der Einhebung der AbgSchuld liegen. Eine Unbilligkeit, die sich aus der AbgFestsetzung oder der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld ergibt, reicht nicht. Eine Mitschuld der AbgBeh an der Uneinbringlichkeit der Abg beim Erstschuldner kann eine Unbilligkeit begründen.