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Ausgaben einer Lehrerin einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt für einen „Weiterbildungslehrgang in Supervision,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 33 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

Personal- und Organisationsentwicklung“ sind nicht abzugsfähig. Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

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