§ 4 Abs 1 EStG 1988
Erwirbt ein AbgPfl Aktien an einer Ges, die möglicherweise in späteren Jahren Anteile an möglicherweise in der Zukunft zu gründenden Vertriebsges erwerben bzw halten wird, so erwirbt er Wirtschaftsgüter, deren künftige betriebliche Nutzung in keiner Weise feststeht. Diese Aktien sind daher nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und stellen daher kein Betriebsvermögen dar.