§ 10 Abs 4 EStG 1988
Da ein Traktor eine Zugmaschine iSd § 2 Z 9 KFG ist, zählt er zu den Kfz iSd § 10 EStG. Für den Streitzeitraum 1992 steht der IFB daher nur im Ausmaß von 10 % (und nicht von 20 %) der Anschaffungskosten zu.
§ 10 Abs 4 EStG 1988
Da ein Traktor eine Zugmaschine iSd § 2 Z 9 KFG ist, zählt er zu den Kfz iSd § 10 EStG. Für den Streitzeitraum 1992 steht der IFB daher nur im Ausmaß von 10 % (und nicht von 20 %) der Anschaffungskosten zu.