§ 16 Abs 1 EStG 1988
1. Für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtskosten muss die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein.
§ 16 Abs 1 EStG 1988
1. Für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtskosten muss die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein.