§ 198 Abs 2 BAO
Erfährt der Abgabenanspruch durch das Abweichen der AbgBeh von der Abgabenerklärung keine Änderung, so wird kein Recht des AbgPfl verletzt und daher auch gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sein.
§ 198 Abs 2 BAO
Erfährt der Abgabenanspruch durch das Abweichen der AbgBeh von der Abgabenerklärung keine Änderung, so wird kein Recht des AbgPfl verletzt und daher auch gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sein.