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Weicht die AbgBeh von der Abgabenerklärung nicht ab, so wird kein Recht des AbgPfl verletzt; gegen einen solchen Bescheid ist daher kein Rechtsmittel zulässig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 74 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 198 Abs 2 BAO

Erfährt der Abgabenanspruch durch das Abweichen der AbgBeh von der Abgabenerklärung keine Änderung, so wird kein Recht des AbgPfl verletzt und daher auch gegen einen solchen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sein.

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