§ 4 Abs 3, § 19 Abs 2 EStG 1988
1. Eine Darlehenshingabe stellt als bloße Vermögensumschichtung noch keinen Abfluss dar.
2. Von einer Umwandlung eines Darlehens in ein Rechtsgeschäft über die Lieferung von Waren gegen Aufrechnung gegen das Darlehensgeschäft kann offensichtlich nicht ausgegangen werden, wenn der AbgPfl die laufenden Rechnungen nicht zur Kompensation genutzt, sondern weiter bezahlt hat.