§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Die Kosten von Auslandsreisen können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (Beruf) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist.