§ 6 Z 4 EStG 1988
§ 4 Abs 9 UStG 1972
1. Neben der Entnahme von Wirtschaftsgütern gilt auch die Überführung anderer Vorteile von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre als Entnahme.
§ 6 Z 4 EStG 1988
§ 4 Abs 9 UStG 1972
1. Neben der Entnahme von Wirtschaftsgütern gilt auch die Überführung anderer Vorteile von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre als Entnahme.