§ 34 EStG 1988
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, sind keine außergewöhnliche Belastung, weil sich die Eheleute aus freien Stücken (keine Zwangsläufigkeit) dazu entschlossen haben.
§ 34 EStG 1988
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, sind keine außergewöhnliche Belastung, weil sich die Eheleute aus freien Stücken (keine Zwangsläufigkeit) dazu entschlossen haben.