ist im Zeitpunkt der Einverleibung die bereits benützbare Wohnung noch nicht bewohnt, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 30 Abs 3 WGG vor
§ 115 BAO
§ 2 Z 4 GGG
ist im Zeitpunkt der Einverleibung die bereits benützbare Wohnung noch nicht bewohnt, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 30 Abs 3 WGG vor
§ 115 BAO
§ 2 Z 4 GGG