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Bei abgabenrechtlichen Begünstigungen obliegt der Partei eine besondere Behauptungslast;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 521 Heft 18 v. 15.9.1999

ist im Zeitpunkt der Einverleibung die bereits benützbare Wohnung noch nicht bewohnt, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 30 Abs 3 WGG vor

§ 115 BAO

§ 2 Z 4 GGG

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