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ÖStZB - Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung
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Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheim gehalten werden, dürfen nicht zur Begründung von Feststellungen im B herangezogen werden
Erkenntnisse des VwGH
ÖStZB 1999, 520
Heft 18 v. 15.9.1999
§ 73 Abs 1 BAO
§ 166 BAO
§ 184 BAO
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