§ 21 Abs 9 UStG 1994
§ 3 Abs 1 zweiter und vierter Satz VO Vorsteuer-Erstattung BGBl 1995/279
Der Erstattungsanspruch kann erst mit Vorliegen einer Rechnung beim Erstattungsberechtigten entstehen. Frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Stellung eines Erstattungsantrages zu laufen.