Eine Haftung nach § 11 BAO besteht bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen unabhängig davon, ob die Entscheidung im finanzbeh FinStrVerfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren ergangen;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 518 Heft 18 v. 15.9.1999
die Schuld muß dem Hauptschuldner gegenüber nicht geltend gemacht worden sein