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Eine Haftung nach § 11 BAO besteht bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen unabhängig davon, ob die Entscheidung im finanzbeh FinStrVerfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren ergangen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 518 Heft 18 v. 15.9.1999

die Schuld muß dem Hauptschuldner gegenüber nicht geltend gemacht worden sein

§ 11 BAO

§ 183 Abs 4 BAO

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