§ 10 Abs 1 KStG 1966
§ 18 Abs 1 KStG 1966
Ausschüttungen des Liquidationserlöses sind keine auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art nach § 10 Abs 1 KStG 1966. Eine Aufteilung des Abwicklungsgewinns in Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttungen ist nach dem Gesetz nicht möglich.