§ 48 BAO
§ 6 Abs 3 ErbStG
Bei Vornahme einer unilateralen Entlastungsmaßnahme auf der Grundlage des § 48 BAO erscheint es sachgerecht, die Ermessensübung an der üblichen Staatenpraxis beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen - wie dies insb im OECD-Musterabkommen zum Ausdruck kommt - zu orientieren (vgl 29.01.1998, 95/15/0043).