§ 8 Abs 4, Abs 5 und Abs 6 FLAG
Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen B bezüglich des Ausmaßes der Behinderung eines Kindes, hat die FLD ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.