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Die Berufungsbeh hat ein Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes einzuholen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 512 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 8 Abs 4, Abs 5 und Abs 6 FLAG

Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen B bezüglich des Ausmaßes der Behinderung eines Kindes, hat die FLD ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.

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