§ 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Die unterschiedliche Behandlung von gleich gelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein widerspricht noch nicht dem Gleichheitssatz.
§ 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988
Die unterschiedliche Behandlung von gleich gelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein widerspricht noch nicht dem Gleichheitssatz.