§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
1. Für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten und Mietkosten muss die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitz unzumutbar sein.