§ 4 Abs 1, Abs 3 und Abs 6 EStG 1972
1. Die Bildung einer Rückstellung für Abschlusskosten in der aufgrund der Betriebsaufgabe notwendigen Übergangsbilanz ist zulässig.
2. § 4 Abs 6 EStG 1972 setzt nicht voraus, dass der AbgPfl seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Eingangs der Beträge noch nicht aufgegeben hat. Voraussetzung für die Anerkennung des Betriebsausgabenpauschales ist bloß, dass der AbgPfl für den Zeitraum, für den die Pauschalierung in Anspruch genommen wird, seine freiberufliche Tätigkeit noch nicht aufgegeben hat.