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FinStrG § 35 Abs 3, § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a und § 46 Abs 1 lit a, § 53 Abs 3 und 4; StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a; BAO § 122 Abs 2:

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 494 Heft 17 v. 1.9.1999

Objektive Konnexität gem § 53 Abs 4 FinStrG führt auch bei sonst finstrafbeh zu ahndenden Vergehen zur gerichtlichen Zuständigkeit. Subjektive Konnexität gem §53 Abs 3 in Zusammenhang mit objektiver Konnexität. Subjekt des Finanzvergehens gem § 35 Abs 3 FinStrG können gem § 122 Abs 2 BAO anzeigepfl Personen sein

§ 35 Abs 3 FinStrG

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