§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und 9 lit a StPO
Eine eigenständige Nachprüfung der Ergebnisse des - bescheidmäßig abgeschlossenen - AbgVerfahren durch das Schöffengericht ist nur insoweit geboten, als von den Prinzipien des AbgVerfahren abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (insb im Hinblick auf Beweislast, Beweiserhebung und Beweisverwertung) ein anderes Ergebnis indizieren.