Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages wird nicht durch späteres Stundungsansuchen beseitigt; keine Bescheidbeschwerde bei Verletzung einer Entscheidungspflicht
§ 212a Abs 3 zweiter Satz BAO
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages wird nicht durch späteres Stundungsansuchen beseitigt; keine Bescheidbeschwerde bei Verletzung einer Entscheidungspflicht
§ 212a Abs 3 zweiter Satz BAO