§ 299 BAO
1. Die Entscheidung des Berufungssenates der FLD betreffend ESt für ein Veranlagungsjahr begründet keine Bindungswirkung und steht daher der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gem § 299 BAO bei ESt-B späterer Veranlagungsjahre nicht entgegen.