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Wahrnehmung des Aufsichtsrechts gem § 299 BAO auch bei späteren Veranlagungsjahren. Die Aufhebung lediglich eines Teiles eines ESt-B kommt gem § 299 BAO nicht in Betracht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 484 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 299 BAO

1. Die Entscheidung des Berufungssenates der FLD betreffend ESt für ein Veranlagungsjahr begründet keine Bindungswirkung und steht daher der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gem § 299 BAO bei ESt-B späterer Veranlagungsjahre nicht entgegen.

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