§ 188 BAO
§ 295 BAO
Ist der B über die einheitliche und gesonderte Feststellung ins Leere gegangen, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des abgeleiteten B gem § 295 Abs 1 BAO nicht vor. Der abgeleitete B ist daher als rechtswidrig aufzuheben. Die unzulässige Abänderung gem § 295 Abs 1 BAO kann auch nicht dadurch saniert werden, dass nach Erlassung des abgeleiteten B ein korrekt adressierter FeststellungsB erlassen wird.