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Geht der B über die einheitliche und gesonderte Feststellung ins Leere, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des abgeleiteten B gem § 295 Abs 1 BAO nicht vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 481 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 188 BAO

§ 295 BAO

Ist der B über die einheitliche und gesonderte Feststellung ins Leere gegangen, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des abgeleiteten B gem § 295 Abs 1 BAO nicht vor. Der abgeleitete B ist daher als rechtswidrig aufzuheben. Die unzulässige Abänderung gem § 295 Abs 1 BAO kann auch nicht dadurch saniert werden, dass nach Erlassung des abgeleiteten B ein korrekt adressierter FeststellungsB erlassen wird.

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