§ 83 Abs 1 FinStrG
1. Im Spruch des B, mit dem ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden.
§ 83 Abs 1 FinStrG
1. Im Spruch des B, mit dem ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben werden.