§ 93 Abs 3 lit a BAO
Die Begründung eines B muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die bel Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen best Tatbestand für zutreffend erachtet.