§ 12 Abs 1 UStG 1994
1. Der Vorsteueranspruch gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus.
2. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist.