§ 37 Abs 2 EStG 1972
§ 132 BAO
1. Damit Einkünfte als außerordentlich anzusehen sind, müssen sie nicht nur in der taxativen Aufzählung des § 37 Abs 2 EStG 1972 enthalten sein, es muss ihnen darüber hinaus in jedem konkreten Fall die Eigenschaft des „Außerordentlichen“ zukommen. Die Außerordentlichkeit wird nicht fingiert, sondern muss als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein.