§ 83 Abs 1 FinStrG
In einer als B zu qualifizierenden Einleitungsverfügung hat die Beh die finanzstrafrechtliche Verdachtslage sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes zu begründen. Die gegebene Begründung muss so ausreichend sein, dass sie dem VwGH die Überprüfung des B auf Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht.