Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, daß er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 419 Heft 15 v. 1.8.1999