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Für das Vorliegen der wirtschaftlichen Unterordnung ist zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 413 Heft 15 v. 1.8.1999

die Tätigkeiten beider Gesellschaften müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen

§ 8 Abs 4 KStG 1966

§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972

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