§ 34 Abs 3 EStG 1988
1. Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom StPfl erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das Handeln des StPfl menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht aus, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen.