§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 1 Abs 2 Z 2 LiebhabereiV
Bei Beurteilung, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, ist nicht auf die konkrete Neigung eines AbgPfl abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Die kann bei einem Handel mit 1760 Uhren während eines zweijährigen Zeitraumes verneint werden.