§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis dar, weil keine Verpflichtung zur Einbringung von Dienstleistungen mehr besteht. Sie gebühren unabhängig davon, ob noch eine Forschungstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Aufwendungen für freiwillig ausgeübte Forschungstätigkeiten sind daher nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und nicht als Werbungskosten abzugsfähig.