Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 lit a FinStrG, auch wenn Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet - ua durch Stellung eines entsprechenden Antrages - von Eingangsabgaben befreit gewesen wären. Bei der Anwendung des § 42 StGB (iVm § 25 Abs 3 FinStrG) ist nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte entwickelten Kriterien abzuweichen