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Für die finanzstrafrechtliche Verantwortung ist es bedeutungslos, ob der Täter für den AbgPfl (eine Kapitalges) mit oder ohne formelle Vertretungsbefugnis einschreitet

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 391 Heft 14 v. 15.7.1999

oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt. Wer für eine Ges im Vorgründungsstadium zwar nicht formell bestellt ist, aber faktisch handelt, ist finanzstrafrechtlich verantwortlich. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist mit der Geltendmachung unrichtiger VSt-Beträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet. Aufhebung des § 55 FinStrG durch BGBl 1996/421. Voraussetzungen der Nichtigkeitsgründe gem § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO

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