oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt. Wer für eine Ges im Vorgründungsstadium zwar nicht formell bestellt ist, aber faktisch handelt, ist finanzstrafrechtlich verantwortlich. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist mit der Geltendmachung unrichtiger VSt-Beträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet. Aufhebung des § 55 FinStrG durch BGBl 1996/421. Voraussetzungen der Nichtigkeitsgründe gem § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO