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Kein Nichtigkeitsgrund gem § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO wegen des gleichen rechtlichen Ergebnisses,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 388 Heft 14 v. 15.7.1999

wenn eine andere Person als im Urteil angenommen vom unmittelbaren Täter bestimmt (§ 11 FinStrG) wurde. Kein Nichtigkeitsgrund gem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, wenn ein bereits festgestellter Umstand verschwiegen oder bestritten wird oder die Tatsachengrundlage erweitert wird

§ 11 FinStrG

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