wenn eine andere Person als im Urteil angenommen vom unmittelbaren Täter bestimmt (§ 11 FinStrG) wurde. Kein Nichtigkeitsgrund gem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, wenn ein bereits festgestellter Umstand verschwiegen oder bestritten wird oder die Tatsachengrundlage erweitert wird
§ 11 FinStrG