§ 19 Abs 5 FinStrG
Sind Gegenstand der Einfuhr mehrere Sachen, die keine Gesamtsache darstellen, so hat, wenn dabei eine Hinterziehung von Eingangsabgaben erfolgte, bei der Auferlegung der Strafe des Wertersatzes die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach § 19 Abs 5 FinStrG für jede einzelne Sache gesondert zu erfolgen.