§ 167 Abs 2 BAO
§ 183 Abs 3 BAO
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung dazu beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen.
§ 167 Abs 2 BAO
§ 183 Abs 3 BAO
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung dazu beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen.