§ 21 Z 1 KVG
Die Übernahme von ziffernmäßig bestimmten Haftungen gehört zur Bemessungsgrundlage der BUSt, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Anteils ist (keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
§ 21 Z 1 KVG
Die Übernahme von ziffernmäßig bestimmten Haftungen gehört zur Bemessungsgrundlage der BUSt, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Anteils ist (keine verfassungsrechtlichen Bedenken).