Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte an; rechtskräftige Abgabenfestsetzung hindert nicht die Besteuerung desselben Geschäfts bei einer anderen Person
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 364 Heft 13 v. 1.7.1999