§ 11 Abs 14 UStG 1972
Weist jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet er diesen Betrag.
§ 11 Abs 14 UStG 1972
Weist jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet er diesen Betrag.