§ 115 Abs 1 BAO
§ 161 Abs 1 und Abs 2 BAO
1. Hat die Beh keine Veranlassung für die Annahme, an einer bestimmten Adresse seien mehrere Hausparteien etabliert oder das Gelände sei so weitläufig, dass Hausparteien über die Existenz anderer Hausparteien nicht Bescheid wüssten, so kann sie die Annahme der Nicht-Etablierung einer bestimmten Gesellschaft an dieser Adresse auf eine derartige Aussage einer Hauspartei stützen.