vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachlaßvoraussetzung der besonderen Härte der Einbringung oder des öffentlichen Interesses an Nachlaß

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 317 Heft 11 v. 1.6.1999

§ 9 Abs 2 GEG

Die Einbringung einer Gerichtsgebühr iHv 293.330 S ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 19.000S und eines kürzlich erhaltenen Vergleichsbetrages von 2,5 Mio S mit keiner besonderen Härte verbunden. Die Eigenschaft des Nachlasswerbers als öffentlich-rechtlich Bediensteter begründet kein öffentliches Interesse an einem Gebührennachlass zu seinen Gunsten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!