§ 9 Abs 2 GEG
Die Einbringung einer Gerichtsgebühr iHv 293.330 S ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 19.000S und eines kürzlich erhaltenen Vergleichsbetrages von 2,5 Mio S mit keiner besonderen Härte verbunden. Die Eigenschaft des Nachlasswerbers als öffentlich-rechtlich Bediensteter begründet kein öffentliches Interesse an einem Gebührennachlass zu seinen Gunsten.