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Bei einer Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung gem § 11 Abs 1 enthaltenen Bezeichnung ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 299 Heft 10 v. 15.5.1999

§ 11 Abs 1 UStG 1994

Siehe auch: VwGH 30.09.1998, 97/13/0116

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