Bei einer Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung gem § 11 Abs 1 enthaltenen Bezeichnung ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 299 Heft 10 v. 15.5.1999